Allgemeine Lohnbearbeitung

 

§ 1 Allgemeines

 

Die folgenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, von unseren Bedingungen abweichende, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht an.

 

§ 2 Angebot

 

Unsere Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend rein netto ab Werk ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich der zum Fakturierungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Ist im Einzelfall die Angabe einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so erfolgt die Berechnung nach Aufwand.

 

§ 3 Auftragsannahme

 

Eine Auftragsannahme erfolgt erst durch unsere schriftliche Bestätigung. Zusatzvereinbarungen sind umgehend schriftlich im Einzelnen zu bestätigen.

 

§ 4 Anlieferung, Abholung und Gefahrenübergang

 

Die zu bearbeitenden Teile und notwendigen technischen Unterlagen müssen vom Besteller zum vereinbarten Zeitpunkt rechtzeitig angeliefert werden. Der Besteller trägt dir Verantwortung, dass sie normale Konstruktion, Beschaffenheit sowie normale oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Die Teile dürfen keine Fehler, z.B. Lunker besitzen, insbesondere auch nicht solche, die die Bearbeitung verteuern, z.B. harte Stellen o.ä. eventuell dadurch entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge sind vom Besteller zu tragen. Falls sich die Teile während der Bearbeitung aus vom Bearbeiter nicht zu vertretenden Gründen als unbrauchbar erweisen, kann er den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

 

Der Bearbeiter ist ohne ausdrücklichen Hinweis nicht zu einer besonderen Untersuchung der (technischen) Unterlagen sowie der zu bearbeitenden Teile verpflichtet.

 

Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart sind die Werkstücke vom Besteller auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Mit Übergabe an das entsprechende Transportunternehmen, den eigenen Fuhrpark, Beginn der Lagerung jedoch spätestens mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

Während der Bearbeitungszeit im Werk des Bearbeiters besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Versicherungsschutzes zu sorgen

 

§ 5 Bearbeitungsfrist

 

Alle angegebenen Lieferfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, annähernd und für uns unverbindlich.

 

Bei späterer Anlieferung der zu bearbeitenden Teile oder sonstiger für die Bearbeitung wesentlicher (technischer) Unterlagen ist ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren.

 

Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung jedoch erst nach vollständiger Klärung sämtlicher technischer Details. Verzögerungen durch unrichtige, fehlende oder unvollständige Angaben seitens des Bestellers können die vereinbarten Lieferfristen um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

 

Die Lieferzeit gilt mit Fertigstellung der Ware im Werk als erfüllt. Teillieferungen können nicht zurückgewiesen werden. Verzögerungen durch höhere Gewalt berechtigen den Bearbeiter die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben oder bei Dauer von mehr als 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Der Bearbeiter hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintritt des Hindernisses geleisteten Arbeiten nebst der in diesen nicht inbegriffenen Auslagen. Der höheren Gewalt stehen alle Gründe gleich, die den Bearbeiter die Lieferung erschweren oder unmöglich machen.

 

Erwächst dem Besteller infolge des Verzuges des Bearbeiters ein Schaden, ist dieser im Ganzen begrenzt auf höchstens 50% der Vergütung derjenigen zu bearbeitenden Teile, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können.

 

Setzt der Besteller dem Bearbeiter, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestehen nicht.

 

Die Erfüllung der Bearbeitungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

§ 6 Mängelansprüche

 

Für Mängel der Bearbeitung leistet der Bearbeiter unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:

 

Der Besteller kann die unentgeltliche Beseitigung des Mangels verlangen. Der Bearbeiter kann diese jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Verweigert dieser die Beseitigung des Mangels, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, so ist er verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung der mangelhaften Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich an Teilen durchzuführen, die der Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung stellt.

 

Der Besteller hat dem Bearbeiter zur Vornahme alle notwendigen Nacherfüllungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Bearbeiter von der Mängelhaftung befreit.

 

§ 6 Haftung

 

Wird ein vom Besteller geliefertes Teil durch Verschulden des Bearbeiters beschädigt oder zerstört, ist er, sofern eine Nacherfüllung nicht möglich oder nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Bestellers verpflichtet, ihm entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung der betroffenen Werkstücke entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich vorzunehmen, wobei ihm die Teile vom Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

Für Schäden, die nicht an den bearbeiteten Teilen entstanden sind, haftet der Bearbeiter aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

 

1. bei Vorsatz

 

2. grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter

 

3. schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

 

4. bei Mängeln, die er arglistig verschweigt oder deren Abwesenheit er garantiert hat

 

5. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Bearbeiter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren innerhalb von 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist wird um die Dauer der Nacherfüllungsarbeiten verlängert.

 

§ 7 Zahlung

 

Die Zahlung der Vergütung wird, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, mit Rechnungsstellung fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.

 

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Bearbeiter bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

 

Die Bearbeitung der Teile wird durch den Bearbeiter stets für den Besteller vorgenommen. Sie bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Bestellers.

 

Mangels abweichender Vereinbarungen bleiben auch bei der Bearbeitung anfallende Abfälle Eigentum des Bestellers. Er hat eine umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.

 

Mit der Übergabe der zu bearbeitenden Teile erhält der Bearbeiter vom Besteller wegen aller seiner gegenwärtigen oder früheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Bearbeiters bleibt unberührt.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

 

Werden einzelne der vorstehenden Bedingungen vertraglich abgeändert oder sind einzelne Bedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der Übrigen nicht berührt.

 

§ 10 Urheberrechte

 

Fertigt der Bearbeiter aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Bestellers detaillierte Bearbeitungsunterlagen, stehen sie im ausschließlichen Eigentum des Bearbeiters. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, 73277 Owen, Deutschland. Der Bearbeiter ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

 Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) liegen allen Geschäftsbeziehungen zu unseren Lieferanten („Lieferanten“) zugrunde; sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

(2) Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sein denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen keinen Widerspruch zu deren Verwendung erklären oder die bestellte Lieferung/Leistung vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen als Lieferant, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Etwaige individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Bestellung, Vertragsschluss

(1) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns unter Angabe unserer Bestellnummer.

(2) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen aller Art sind für den Lieferanten bei Ausführung der Bestellung verbindlich. Der Lieferant hat uns auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Spätere Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung können nur schriftlich vereinbart werden.

(3) Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos.

(4) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens [14] Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens [28] Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von [7] Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(5) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellte Ware in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

3. Leistung, Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Nürtingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Warenanlieferungen haben ausschließlich Werktags (Montag bis Freitag) von 7.00 – 15.00 Uhr zu erfolgen.

(2) Wir sind nur zur Entgegennahme der von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen verpflichtet; dieses gilt auch für Ware, die speziell für uns gefertigt wird („Sonderanfertigungen“). Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen, schriftlichen Absprachen zulässig. Vorab- und Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch unsere Abteilung Einkauf möglich. Musterlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Jede Bestellung ist einzeln zu verpacken. Die Waren sind umweltfreundlich und so zu verpacken, dass Transportschäden ausgeschlossen werden. Verpackungsmaterialien sind in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.

(4) Die Lieferung ist nur vollständig, wenn der zugehörende Lieferschein mitgeliefert wird. Zur Lieferung gehörende Bescheinigungen über Materialprüfungen, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentationen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind uns unabhängig von der Rechnung sowie möglichst auch separat von der Ware zu übersenden.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (vgl. § 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

4. Liefer-/Leistungstermine, Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder Leistungen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang von Ware und Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle an, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme und den Eingang der Dokumentation.

(2) Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Abteilung Einkauf unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(5) Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer nach erfolgter Lieferung gesondert zu übermitteln.

(2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten oder von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Verzollung, Versicherung und alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) in diesen Preisen enthalten.

(3) Die vereinbarten Kaufpreise sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) oder nach Zugang einer den gesetzlichen und den in vorstehendem Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechenden Rechnung und ggf. Zugang der Dokumentationen nach vorstehender Ziffer 3 Absatz 4 zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sollte sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die vorstehend genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Unsere Zahlungen bedeuten weder eine Anerkennung der Erfüllung, noch einen Verzicht auf Gewährleistungsrechte.

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schulden.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Eigentumssicherung

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Der Lieferant darf Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen oder dergleichen angefertigt sind, weder selbst verwenden oder vertreiben noch Dritten weitergeben oder offenlegen.

(3) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(5) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Ersatzteile, Service und Wartungen

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung eines Produkts Ersatzteile hierfür vorzuhalten und an uns zu liefern.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

(3) Der Lieferant hat qualifiziertes Fachpersonal sowie Verschleiß- und Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung in unserem Werk – auch nach Ablauf der Gewährleistung – zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt, wenn unsere Anforderung von Montag bis Freitag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr beim Lieferanten eingeht. Bei einer Meldung nach 16.00 Uhr läuft die Frist ab 7.30 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages.

8. Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von [5] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

9. Produkthaftung

(1) Der Lieferant hat uns von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaftung freizustellen, wenn und soweit deren Ursache im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Lieferanten liegt und der Lieferant Dritten gegenüber selbst haftet. In solchen Schadensfällen haftet der Lieferant auch für die Kosten eines erforderlich werdenden Rückrufs unserer Produkte und für diejenigen Schadensersatzleistungen (einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewordenen Kosten), zu deren Erbringung wir uns – unter wohlverstandener Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten – außergerichtlich gegenüber dem Dritten bereitgefunden haben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(2) Der Lieferant übernimmt alle Kosten von Maßnahmen, die zur (auch vorsorglichen) Fehlerbehebung, insbesondere aufgrund unserer Produktbeobachtungspflicht, veranlasst sind.

(3) Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Ware erkennbar und nachverfolgbar bzw. zurückverfolgbar sind.

(4) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns auf Verlangen eine geeignete Bestätigung über Umfang, Bestand und Dauer des Versicherungsschutzes vorzulegen.

10. Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

11. Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

12. Qualitätssicherung

Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Für alle an uns auszuliefernden Komponenten führen Sie eine dokumentierte Warenausgangsprüfung hinsichtlich aller für die einwandfreie Funktion des Liefergegenstandes notwendigen Merkmale durch. Die Prüfungsprotokolle sind uns auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen, in jedem Falle über einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

13. Höhere Gewalt und Arbeitskampf

(1) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe in unserem Betrieb befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Verpflichtungen.

(2) Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/- Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung/Lieferung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns nicht mehr verwertbar ist.

14. Vom Lieferanten einzuhaltende Vorgaben und Vorschriften

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS-Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), der Batterieverordnung, der EU-Maschinenrichtlinie, der EU-Chemikalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden. Ist für die Ware eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung nach der EU-Maschinenrichtlinie vorgeschrieben, ist der Nachweis der durchgeführten Risikobeurteilung automatisch Bestandteil unseres Auftrages und vom Lieferanten bereitzustellen.

(2) Der Lieferant ist insbesondere auch verpflichtet, die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Verbote nach § 2 Abs. 2 und § 2 Abs.3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten und darf diese nicht verletzen (vgl. § 2 Abs. 4 LkSG). Der Lieferant sichert außerdem zu, (i) die menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben nach § 2 Abs. 2 und 3 LKSG entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren, und (ii) sich zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung jener Vorgaben zu verpflichten. Unbeschadet der vorstehenden Verpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung unseres nachstehend unter Abschnitt II. aufgeführten „Verhaltenskodex Lieferanten“, in dem die von uns geforderten ethischen Verhaltensstandards, Werte und Grundsätze, insbesondere menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen, dargelegt werden. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, uns von sämtlichen Schäden freizustellen, die wir dadurch erleiden, dass der Lieferant seine menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten nicht eingehalten bzw. diese nicht ordnungsgemäß entlang der Lieferkette weitergegeben hat.

15. Arbeitssicherheit

Mit Ihrer Auftragsannahme bestätigen Sie uns, dass (i) bei entsprechend vereinbarten Einsätzen auf unserem Firmengelände die WOLF-Arbeitssicherheitsvorschriften mit allen dazu notwendigen gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien und (ii) bei entsprechend vereinbarten Einsätzen bei unseren Endkunden die jeweiligen aktuellen Sicherheitsvorschriften von unseren Endkunden aus den aktuell geltenden Endkundenvorschriften von Ihnen und Ihren Mitarbeitern und/oder ggfs. von Ihren beauftragten Unterlieferanten in jedem Fall vollumfänglich beachtet und komplett eingehalten werden.

16. Vertraulichkeit, Werbung

(1) Der Lieferant hat alle technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Daten und Informationen, sofern diese nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind, welche sich aus der Geschäftsbeziehung mit uns ergeben oder mit dieser in Zusammenhang stehen, – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – geheim zu halten; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellung und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragserfüllung erforderlich ist. Diese Mitarbeiter sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung zu uns gegenüber Dritten und in Werbematerialien nur nach von uns erteilter schriftlicher Zustimmung offenlegen.

17. Rechte Dritter

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, beeinträchtigt oder verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Beeinträchtigung oder Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(3) Sind gegen uns Ansprüche aus der Beeinträchtigung oder Verletzung der in vorstehendem Abs. 1 genannten Rechte im Zusammenhang mit der Ware des Lieferanten geltend gemacht worden oder zu erwarten, hat uns der Lieferant auf eigene Kosten unverzüglich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen oder vertragsgemäße Ersatzgegenstände zu liefern, die frei von Rechten Dritter sind. Ist beides innerhalb einer angemessenen, von uns gesetzten Frist nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

18. Auftragsweitergabe/Abtretung

(1) Die Weitergabe des Auftrags oder wesentlicher Teile davon an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile die Wasenweg 10, 73277 Owen.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürtingen, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

 

II. Verhaltenskodex Lieferanten

1. Einleitung

Wolf Metallbearbeitung  (im Folgenden: „WOLF“) bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung und legt intern einen großen Wert auf die Einhaltung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben. Die Beachtung und Einhaltung dieser Vorgaben erwartet WOLF auch von seinen Lieferanten. Der vorliegende Verhaltenskodex dient der effektiven Umsetzung dieser Vorgaben und definiert zu diesem Zweck die Mindeststandards der in der Lieferkette einzuhaltenden Sorgfaltspflichten.

Die Standards und Regelungen dieses Kodex gelten verbindlich und sind tragende Grundlage der Zusammenarbeit zwischen WOLF und dem Lieferanten; sie finden Anwendung, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für WOLF in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehung einschließlich aller zugehörigen Verträge zu beenden.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie auf internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrechte, die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.

2. Anforderungen an Lieferanten

a) Menschenrechtsbezogene Verantwortung

aa) Ausschluss von Zwangsarbeit

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeiter müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften (z.B. psychische Härte; sexuelle oder persönliche Belästigung; Erniedrigung) stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn bei deren Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

bb) Verbot der Kinderarbeit

In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Der Lieferant ist aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet, und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren, die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen und den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen; Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

cc) Faire Entlohnung

Arbeitnehmer sind fair und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zu entlohnen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig.

dd) Faire Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen.

ee) Vereinigungsfreiheit

Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Den Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

ff) Diskriminierungsverbot

Die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z.B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

gg) Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz

Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme (bspw. durch die Bereitstellung von erforderlicher Schutzausrüstung, durch Verwendung von Maschinen die dem Stand der Technik entsprechen, oder durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit) werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen, insbesondere zur sicheren Bedienung von Maschinen und zum Brandschutz, sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

hh) Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen

Der Lieferant darf nicht widerrechtlich Zwangsräumungen durchführen oder Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

ii) Beschwerdemechanismus

Der Lieferant hat eine Beschwerdestelle für seine Mitarbeiter (sowohl für Einzelpersonen als auch für Gemeinschaften), die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, einzurichten, an die sich die Mitarbeiter des Lieferanten wenden können. Das Beschwerdeverfahren muss für Mitarbeiter unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und unter wirksamem Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Mitarbeiter, die eine Beschwerde wegen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex oder einschlägige Gesetze erheben, dürfen in keiner Form Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt werden.

jj) Umgang mit Konfliktmaterialien

Die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie weitere Rohstoffe wie Kobalt sind in Übereinstimmung mit den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu beziehen. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.

b) Umweltbezogene Verantwortung

aa) Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

bb) Umgang mit Luftemission

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

cc) Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung zu verwenden.

dd) Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

ee) Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

c) Ethisches Geschäftsverhalten

aa) Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

bb) Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten den angemessenen Erwartungen von WOLF, seiner Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten die Gesetze zum Datenschutz und der Informationssicherheit, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung, und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

cc) Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass geistige Eigentumsrechte und die Informationen Dritter geschützt sind.

dd) Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen und sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Bestechlichkeit, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.

ee) Einhaltung sämtlicher normativer Anforderungen

Der Lieferant hält sämtliche für ihn geltenden Gesetze, Verordnungen, Auflagen und sonstige normative Anforderungen ein. Der Lieferant muss sich an alle anwendbaren Import- und Exportkontrollvorschriften halten, insbesondere an alle Sanktionen, Embargos, Verordnungen, Regierungsanordnungen und -richtlinien betreffend den Transport oder Versand von Waren und Technologien.

3. Umsetzung der Anforderungen

a) Einhaltung und Weitergabe der Anforderungen

Der Lieferant sichert zu, die in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen, insbesondere diejenigen menschenrechts- und umweltbezogener Art, einzuhalten.

Der Lieferant sichert außerdem zu, (i) die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren, und (ii) sich zu bemühen, seine Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten.

b) Kontrollmechanismus

Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Verstößen oder eines Verdachtes auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant WOLF zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.

WOLF kann die Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards und Regelungen durch den Lieferanten überprüfen, z.B. mithilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierter Audits an Produktionsstandorten des Lieferanten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass WOLF solche Audits einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verhaltenskodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von WOLF beauftragte Personen durchführen darf. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.

Sollte ein Verstoß gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex festgestellt werden, wird WOLF dies dem Lieferanten innerhalb von einem Monat unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Frist setzen, um sein Verhalten mit den Vorgaben dieses Verhaltenskodex in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit WOLF ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte und die gesetzte Frist fruchtlos abläuft bzw. die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt, kann WOLF die Geschäftsbeziehung durch Vertragskündigung beenden, wenn WOLF dies bei der Fristsetzung angedroht hat. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Fristsetzung, insbesondere bei als schwerwiegend zu bewertenden Verstößen gegen die Vorgaben dieses Verhaltenskodex, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt.

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel

Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Käufer die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

·         der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,

·         dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

·         der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

·         die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Sie bestehen nur, wenn

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a.       bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b.       bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

c.        bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

d.       im Rahmen einer Garantiezusage,

e.       bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

ORGALIME SI 14 zur Anpassung an das deutsche Recht

Findet auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung (vgl. Ziff. 79 dieser ORGALIME-Bedingungen), gelten im Hinblick auf die AGB-rechtlichen Vorschriften des deutschen BGB diese ORGALIME-Bedingungen unter Einbeziehung der nachstehend ergänzenden Vereinbarungen.

Im Übrigen ist zu beachten, dass über die ORGALIME-Bedingungen SI 14 (vgl. Ziff. 79 dieser Bedingungen) ggf. das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung gelangen kann. Wird dies nicht gewünscht, bedarf es eines ausdrücklichen Ausschlusses.

Zu Ziff. 43, Abs. 5:

entfällt

Zu Ziff. 45, Satz 2 (zu ersetzen durch):

„Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafteVerletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Ziff. 2 seitens des Herstellers vorliegen.“

Zu Ziff. 71 (zu ersetzen durch):

„Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziff. 55 – 70 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten„Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziff. 55 – 70 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachtenSchaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nichtbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziff. 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftetder Hersteller nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werks für Personen- oderSachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Hersteller arglistig verschwiegen oderderen Abwesenheit er garantiert hat.“

Zu Ziff. 72:

entfällt

Zu Ziff. 77 (Ergänzung):

„Dieser Haftungssauschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziff. 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werks für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder im Rahmen besonderer Garantiezusagen.“

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

- „ Vertrag “: die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Lieferung und Erbringung des Werkes sowie aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter, schriftlicher Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen;

- „ Vertragspreis “: der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 21, 43, 44 und 51 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen;

- „ Grobe Fahrlässigkeit “: ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat;

- „Schriftlich “: heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form;

- „ Liefergegenstand “: Maschinen, Zubehör, Materialien, Artikel, Dokumentationen, Software sowie alle anderen Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind;

- „ Montageort “: der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll, einschließlich angrenzende Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind;

- „ Werk “: der Liefergegenstand, die Montage und jegliche andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff „Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION

3. Die in allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag schriftlich ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

4. Stellt eine Partei der anderen Partei, vor oder nach Vertragsschluss, Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.

Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden.

5. Der Hersteller stellt spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG

6. Im Vertrag vereinbarte Prüfungen des Liefergegenstandes vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

9. Der Hersteller trägt alle Kosten für vor dem Versand des Liefergegenstandes durchgeführte Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

10. Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.

11. Der Besteller erbringt rechtzeitig Vorarbeiten, damit die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.

12. Der Besteller muss die Vorarbeiten gemäß Ziffer 11 nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand vor dem vereinbarten Montagebeginn eintrifft.

13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 59 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass:

a) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde;

b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheitsund Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten;

c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung auf internationalem Standard hat;

d) er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Montagebeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes er benötigt;

e) er dem Hersteller kostenlos angemessene Büroflächen am Montageort zur Verfügung stellt, die mit Telefon- und Internetanschluss ausgestattet sind;

f) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt;

g) die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

15. Auf rechtzeitiges Verlangen des Herstellers hat der Besteller dem Hersteller kostenlos Hilfskräfte und Bedienpersonal, soweit im Vertrag ggf. vereinbart bzw. soweit für die Zwecke des Vertrages in angemessener Weise erforderlich, zur Verfügung zu stellen. Die gemäß dieser Ziffer vom Besteller zur Verfügung gestellten Personen haben eigenes Werkzeug beizustellen. Der Hersteller haftet nicht für solche vom Besteller zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und auch nicht für deren Handlungen bzw. Unterlassungen.

16. Auf entsprechendes Verlangen hat der Besteller den Hersteller bei der Einfuhr und der Wiederausfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen des Herstellers umfassend zu unterstützen; dies gilt auch in Bezug auf Zollformalitäten. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.

17. Der Besteller gibt die erforderliche Unterstützung um sicherzustellen, dass das Personal des Herstellers rechtzeitig Visa und andere offizielle Einreise-, Ausreise- bzw. Arbeitsgenehmigungen und im Lande des Bestellers ggf. erforderliche Steuerbescheinigungen sowie Zugang zum Montageort erhält. Diese Unterstützung erfolgt ohne weitere Kosten.

18. Spätestens bei Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes vom Herstellungsort durch den Hersteller ernennt jede der Parteien schriftlich eine Person, die sie am Montageort während der Arbeiten vertreten soll.

Diese Vertreter halten sich während der normalen Arbeitszeiten am Montageort oder in der Nähe des Montageortes auf. Mangels abweichender Vereinbarung im Vertrag sind die Vertreter umfassend zur Vornahme von Handlungen für die jeweilige Partei berechtigt, soweit Angelegenheiten im Rahmen der Montagearbeiten betroffen sind. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen darauf Bezug genommen wird, dass eine Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat, ist der Vertreter stets berechtigt, eine solche Mitteilung für die von ihm vertretene Partei entgegenzunehmen.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS

19. Kann der Besteller absehen, dass er seine für die Durchführung der Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14- 17, nicht rechtzeitig erfüllen wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich unter Angabe des Grundes zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

20. Erfüllt der Besteller seine für die Durchführung der Montage erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14-17, nicht fehlerfrei und fristgerecht, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 21, Folgendes:

a) Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen.

b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.

c) Befindet sich der Liefergegenstand noch nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand.

d) Der Besteller hat dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne den Verzug fällig gewesen wäre.

e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 47 noch 48 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.

21. Wird die Abnahme aufgrund der Nichterfüllung durch den Besteller gemäß Ziffer 20 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 73 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wiedergutzumachen.

Sollte der Besteller aus einem Grund, der nicht dem Hersteller zurechenbar ist, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens; dies gilt auch für indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Entschädigung darf den Teil des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

22. Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

23. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u. Ä. durch, die bei Änderungen der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften erforderlich werden oder bei Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.

24. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 22 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN

25. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 29 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

26. Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die Änderung genau beschreiben.

27. Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Abnahmefrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben.

Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 22 zurückzuführen sind.

28. Verzögert sich die Abnahme aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Abnahme des Werkes nicht verzögert hätte.

29. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 23 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller verlangten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Abnahmefrist und auf andere Vertragsbestimmungen geeinigt haben.

GEFAHRÜBERGANG

30. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS® auszulegen sind. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes „Frei Frachtführer“ (FCA) an den vom Hersteller benannten Ort.

Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über.

Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

31. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht.

Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen.

Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen.

32. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Prüfungsvorbereitung erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

33. Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 31 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 32 nicht nach oder verhindert er auf andere Weise die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.

34. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

35. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 31 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

36. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffer 31-35 durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME

37. Das Werk gilt als abgenommen,

a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 33 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder

b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.

Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

Die Verpflichtung des Herstellers zur Montage des Liefergegenstandes am Montageort ist mit Abnahme des Werkes gemäß dieser Ziffer 37 erfüllt; etwaige Verpflichtungen zur Behebung von unwesentlichen Mängeln sind hiervon nicht berührt.

38. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

39. Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 37 oder 38 beginnt die in Ziffer 59 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß Ziffer 37 und 38 nicht.

VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS

40. Haben die Parteien statt eines Abnahmetermins eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll, beginnt eine solche Frist, sobald der Vertrag geschlossen ist und sämtliche, dem Besteller obliegenden, vereinbarten Vorbedingungen erfüllt wurden, wie z.B. in Bezug auf offizielle Formalitäten, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen oder ggf. vereinbarte Sicherheiten.

41. Kann der Hersteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die ihm obliegenden Verpflichtungen für die Abnahme bis zum Abnahmetermin zu erfüllen, hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Abnahmetermin zu nennen.

Unterlässt der Hersteller eine solche Mitteilung, ist der Besteller berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

42. Der Hersteller hat Anspruch auf Verlängerung der Abnahmefrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:

a) einen in Ziffer 73 festgelegten Umstand oder

b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 23 oder

c) Änderungen gemäß Ziffer 25-29 oder

d) die Einstellung der Erfüllung gemäß Ziffer 20, 51 oder 76 oder

e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder auf einen anderen, dem Besteller zurechenbaren Umstand.

Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Abnahmetermin eintritt.

43. Wird das Werk nicht zum vereinbarten Abnahmetermin fertig gestellt, hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen.

Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede begonnene Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 7,5 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten.

Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch keinesfalls vor erfolgter Abnahme bzw. Beendigung des Vertrages nach Ziffer 44.

Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er seinen diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Abnahme hätte erfolgen sollen, geltend macht.

44. Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 43 zu fordern, und ist das Werk noch immer nicht abnahmebereit, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche für die Fertigstellung des Werkes setzen.

Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht dem Besteller zuzurechnen ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden, einschließlich indirekte Schäden und Folgeschäden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 43, darf 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde.

Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Abnahme des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 43 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz sowie eine Entschädigung gemäß dem dritten Absatz dieser Ziffer 44 zu.

45. Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 43 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 44 hinaus können seitens des Bestellers im Falle einer Verzögerung durch den Hersteller nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Herstellers vorliegt.

ZAHLUNG

46. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum wie folgt vorzunehmen:

a) Bei Montage nach Zeitberechnung:

- ein Drittel des vereinbarten Preises des Liefergegenstandes bei Vertragsschluss,

- ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort anzeigt, und

- das letzte Drittel bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort.

Zahlungen für die Montage sind gegen monatliche Rechnungen vorzunehmen.

b) Ist die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten:

- 30 v.H. des Vertragspreises bei Vertragsschluss,

- 30 v.H., wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder des wesentlichen Teiles des Liefergegenstandes vom Herstellungsort anzeigt,

- 30 v.H. bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort,

- der verbleibende Teil des Vertragspreises bei Abnahme.

47. Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert in Rechnung gestellt:

a) jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Ausrüstung und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;

b) Auslösegeld, einschließlich angemessener Tagegelder für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage; Tagegelder sind auch bei Verhinderung aufgrund von Krankheit oder Unfall auszuzahlen;

c) die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den üblichen Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers;

d) die erforderliche Zeit für:

- Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hinund Rückreisen des Personals des Herstellers,

- Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat,

- die tägliche Hin- und Rückfahrt des Personals des Herstellers zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist,

- Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind;

e) vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;

f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat;

g) Kosten, die vom Hersteller vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und die auf Umständen beruhen, die nicht dem Hersteller zuzurechnen sind;

h) zusätzliche Kosten auf Grund von zwingend anwendbaren Regeln der Sozialgesetzgebung im Lande des Bestellers;

i) Kosten, Auslagen und Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Arbeiten, die dem Hersteller nicht zuzurechnen sind. Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß dieser Ziffer 47 (c) abzurechnen.

48. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der Vertragspreis alle unter Ziffer 47 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. In Ziffer 47 (f) bis einschließlich (i) aufgeführte Posten gelten als nicht im Vertragspreis enthalten und sind daher separat abzurechnen.

Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.

49. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die dem Besteller zurechenbar sind, hat der Besteller den Hersteller für etwaige entstehende Zusatzkosten zu entschädigen; hierzu zählen u.a.:

a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;

b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;

c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;

d) zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Personals des Herstellers;

e) zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;

f) andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.

Kosten auf zeitlicher Basis sind auf Grundlage der Sätze gemäß Ziffer 47 (c) abzurechnen.

50. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.

51. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen und Ersatz der Beitreibungskosten fordern. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die zu ersetzenden Beitreibungskosten betragen 1 v.H. des Betrages, für den Verzugszinsen fällig werden.

Im Falle verzögerter Zahlung oder der nicht fristgerechten Gestellung einer vereinbarten Sicherheit durch den Besteller kann der Hersteller, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen bzw. bis zur Gestellung der Sicherheit einstellen.

Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zu Zinsen und Ersatz der Beitreibungskosten gemäß dieser Ziffer 51, vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Ein solcher Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

52. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweiligen Recht wirksam ist.

Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand zu schützen.

Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 30. HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME

53. Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er dennoch auf Verlangen des Bestellers, dann auf dessen Kosten, den Schaden zu beheben.

54. Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn bzw. andere Folgeschäden oder mittelbare Schäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

55. Nach Maßgabe der Ziffern 56-71 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. jede Abweichung (nachfolgend “Mangel/Mängel” genannt”) am Werk zu beheben, der/die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

56. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

57. Der Hersteller haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.

58. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung oder fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.

59. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die Nutzung des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, endet, mangels anders lautender Regelung in Ziffer 60, die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 18 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.

60. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 59 genannte Frist lediglich, soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Werkes andauert.

61. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 59 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 60 zu erfolgen.

Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.

Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels.

Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Werk, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Herstellers Folge zu leisten.

62. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 61 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffer 55-71 zu beheben. Die Mängelbehebung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden.

Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben, sofern der Hersteller, nach Abwägung der Interessen beider Parteien, die Zusendung des Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort nicht für geeigneter hält.

Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14-17 und 54 entsprechend.

Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Hersteller den Versand des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

63. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Zugang zum Werk und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

64. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder einzelner Teile davon zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.

65. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Hersteller bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Werkes vom Montageort abweicht.

66. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

67. Hat der Besteller einen Mangel nach Ziffer 61 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstehen.

68. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen nach Ziffer 62 nicht nach, kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb der der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.

Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen.

Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

69. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 68 fehl:

a) kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder, sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf das Werk oder einen wesentlichen Teil davon verliert,

b) kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde.

70. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 55-69 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 59 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.

71. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 55-70 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit.

HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DAS WERK VERURSACHTE SCHÄDEN

72. Der Hersteller haftet nicht für Sachschäden, die vom Werk nach Abnahme verursacht werden und es sich im Besitz des Bestellers befindet. Weiterhin übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.

Wird der Hersteller von einem Dritten für einen Sachschaden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Hersteller zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Schadenersatzanspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Hersteller und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch das Werk verursachten Schadens prüft. Die Haftung zwischen dem Hersteller und dem Besteller unterliegt gleichwohl den Bestimmungen der Ziffer 78.

Die Haftungsbegrenzung des Herstellers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit. HÖHERE GEWALT

73. Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.

Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

74. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.

75. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 73 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

76. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

77. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

78. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/ die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

79. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Herstellers.

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